Sein automobilistischer Leumund sei gut. Er habe ferner glaubhaft ausgesagt, nicht grundlos gebremst zu haben (pag. 149 ff.). F.________ habe demgegenüber hinsichtlich des angeblichen Schikanestopps nicht gleichbleibend ausgesagt. Einmal habe er ausgeführt, auf 60 km/h runtergebremst zu haben und einmal seien es 80 km/h gewesen. Aufgrund der obgenannten Schilderungen sei eine gefahrene Geschwindigkeit von ca. 60 bis 80 km/h anzunehmen. Eine Reduktion der Geschwindigkeit von weniger als 20 km/h könne nicht als Vollbremsung definiert werden. Die Angaben von F.________ zur Geschwindigkeit würden nur Schätzungen darstellen.