Die Fahrspuren im Allmendtunnel seien zur fraglichen Zeit nur beschränkt befahrbar gewesen bzw. hätten eine schmalere Breite aufgewiesen, weshalb die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe. Aufgrund dieser erschwerten Verhältnisse sei eine gesteigerte Aufmerksamkeit mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 80 km/h, vermutlich sogar tiefer, angebracht gewesen. Des Weiteren sei der Beschuldigte aus beruflichen Gründen oft mit dem Auto unterwegs. Er verfüge folglich über eine überdurchschnittliche und sichere Fahrpraxis. Sein automobilistischer Leumund sei gut.