5. Sachverhalt gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 24.5.2017 vorgeworfen, sich nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) der groben Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 12.1.2017, ca. 07:49 Uhr, auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg), schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird umschrieben, der Beschuldigte sei auf der Überholspur im Allmendtunnel Richtung Interlaken gefahren und habe den Motor im Leerlauf mehrmals aufheulen lassen. Daraufhin habe er F.________ überholt und sei mit geringem Abstand vor diesen eingebogen.