3. Sämtliche erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten/Berufungsführers seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die oberinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten/Berufungsführers seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen