Die Verfahrensleitung erkannte die nachgereichten Beweismittel mit Verfügung vom 23.11.2018 zu den Akten. Der Beweisantrag, es sei der Verbindungsnachweis der eingehenden Anrufe bezüglich des privaten und geschäftlichen Mobiltelefons des Beschuldigten zu edieren, wurde abgewiesen. Das schriftliche Urteil wurde für die kommenden Wochen in Aussicht gestellt (pag. 186 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 5.12.2018 seine Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren ein (pag. 189 ff.). Anstelle des zwischenzeitlich pensionierten Oberrichters Zihlmann nimmt Oberrichterin Falkner Einsitz in der Kammer.