146 ff.). Die Verfahrensleitung forderte den Beschuldigten aufgrund der beantragten Zeugenbefragungen mit Verfügung vom 21.9.2018 auf zu verdeutlichen, ob er eine Überweisung des schriftlichen Verfahrens in das mündliche Verfahren beantrage (pag. 168 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 171 ff.) teilte Rechtsanwalt B.________ mit, es werde keine Überweisung in das mündliche Verfahren beantragt. Er ersuche jedoch um Fristansetzung zur Nachreichung von schriftlichen Aussagen der beiden beantragten Zeugen. Rechtsanwalt B.________ hielt zudem fest, der Beschuldigte würde sich einer allfälligen gerichtlich angeordneten Überweisung in das mündliche Verfahren nicht widersetzen (pag.