2 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 31.5.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 115). Nachdem sich Fürsprecher C.________ mit Eingabe vom 14.6.2018 einverstanden erklärte (pag. 116), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19.6.2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag.