Mit Verfügung vom 24.5.2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht genommen. Die Parteien wurden aufgefordert, zu erklären, ob sie damit einverstanden seien (pag. 111 f.).