die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 17.1.2018. Er beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (mehrfach), angeblich begangen am 12.1.2017 auf der Autobahn A6 Süd Richtung Heimberg, Abschnitt Thun Nord-Spiez freizusprechen, unter Auferlegung der erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten für seine anwaltlichen Vertretungskosten vor erster und zweiter Instanz (pag. 107 ff.). Mit Verfügung vom 24.5.2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art.