Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 168 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 17.1.2018 (PEN 17 301) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 17.1.2018 Folgendes (pag. 63 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach), begangen am 12.01.2017 auf der Auto- bahn A6 Süd R Heimberg, Abschnitt Thun Nord - Spiez und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 3, 37 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 90 Abs. 2 SVG 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2 VRV 34, 47 StGB, 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 5‘100.00. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘620.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘020.00. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 17.1.2018 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), verteidigt durch Fürsprecher C.________, am 24.1.2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 68). Mit Berufungserklärung vom 21.5.2018 erklärte Fürsprecher C.________ die voll- umfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 17.1.2018. Er bean- tragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (mehrfach), angeblich begangen am 12.1.2017 auf der Autobahn A6 Süd Richtung Heimberg, Abschnitt Thun Nord-Spiez freizusprechen, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrich- tung einer Entschädigung an den Beschuldigten für seine anwaltlichen Vertre- tungskosten vor erster und zweiter Instanz (pag. 107 ff.). Mit Verfügung vom 24.5.2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht genommen. Die Parteien wurden aufgefordert, zu er- klären, ob sie damit einverstanden seien (pag. 111 f.). 2 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 31.5.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 115). Nachdem sich Fürsprecher C.________ mit Eingabe vom 14.6.2018 einverstanden erklärte (pag. 116), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19.6.2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 118 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbe- gründung durch Fürsprecher C.________ (pag. 128 ff.; pag. 132 ff.) teilte Rechts- anwalt B.________ mit Eingabe vom 24.8.2018 mit, er sei mit der Wahrung der In- teressen des Beschuldigten beauftragt worden und er ersuche um Akteneinsicht (pag. 136 ff.). Mit Verfügung vom 30.8.2018 wurde vom Verteidigerwechsel Kennt- nis genommen. Rechtsanwalt B.________ wurden die amtliche Akten zur Einsicht zugestellt und es wurde an der Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbe- gründung festgehalten (pag. 143 f.). Daraufhin ging am 19.9.2018 fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein. Darin beantragte Rechtsanwalt B.________ die Befragung von Frau D.________ und Herrn E.________ als Zeugen sowie die Edition des Verbindungsnachweises der eingehenden Anrufe bezüglich des priva- ten und geschäftlichen Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 146 ff.). Die Verfahrensleitung forderte den Beschuldigten aufgrund der beantragten Zeu- genbefragungen mit Verfügung vom 21.9.2018 auf zu verdeutlichen, ob er eine Überweisung des schriftlichen Verfahrens in das mündliche Verfahren beantrage (pag. 168 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 171 ff.) teilte Rechtsanwalt B.________ mit, es werde keine Überweisung in das mündliche Verfahren bean- tragt. Er ersuche jedoch um Fristansetzung zur Nachreichung von schriftlichen Aussagen der beiden beantragten Zeugen. Rechtsanwalt B.________ hielt zudem fest, der Beschuldigte würde sich einer allfälligen gerichtlich angeordneten Über- weisung in das mündliche Verfahren nicht widersetzen (pag. 175). Mit Verfügung vom 29.10.2018 verlängerte die Verfahrensleitung die Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen. An der Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde festgehalten (pag. 177 f.). Am 20.11.2018 reichte Rechtsanwalt B.________ die schriftlichen Aussagen von Frau D.________ und von Herrn E.________ zu den Akten (pag. 179 ff.). Die Verfahrensleitung erkannte die nachgereichten Beweismittel mit Verfügung vom 23.11.2018 zu den Akten. Der Beweisantrag, es sei der Verbindungsnachweis der eingehenden Anrufe bezüglich des privaten und geschäftlichen Mobiltelefons des Beschuldigten zu edieren, wurde abgewiesen. Das schriftliche Urteil wurde für die kommenden Wochen in Aussicht gestellt (pag. 186 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 5.12.2018 seine Honorarnote für das oberin- stanzliche Verfahren ein (pag. 189 ff.). Anstelle des zwischenzeitlich pensionierten Oberrichters Zihlmann nimmt Oberrich- terin Falkner Einsitz in der Kammer. 3 Von Amtes wegen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, datierend vom 21.6.2018 (pag. 125), sowie der aktuelle ADMAS-Auszug, datierend vom 20.6.2018 (pag. 122 f.), über den Beschuldigten eingeholt. 3. Anträge der Verteidigung Mit Berufungsbegründung vom 19.9.2018 stellte Rechtsanwalt B.________ die fol- genden Anträge (pag. 147): 1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 17. Januar 2018 vollumfänglich aufzuhe- ben und der Beschuldigte/Berufungsführer sei von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach), angeblich begangen am 12. Januar 2017 auf der Autobahn A6 Süd Richtung Heimberg, Abschnitt Thun Nord-Spiez, freizusprechen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Sämtliche erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten/Berufungsführers seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die oberinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten/Berufungsführers seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämt- liche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Sachverhalt gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 24.5.2017 vorgeworfen, sich nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 12.1.2017, ca. 07:49 Uhr, auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg), schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird umschrieben, der Beschuldig- te sei auf der Überholspur im Allmendtunnel Richtung Interlaken gefahren und ha- be den Motor im Leerlauf mehrmals aufheulen lassen. Daraufhin habe er F.________ überholt und sei mit geringem Abstand vor diesen eingebogen. Der Beschuldigte habe mehrere Schikanestopps eingeleitet, woraufhin F.________ versucht habe, diesen zu überholen. Dies sei misslungen, weil der Beschuldigte nach links auf die Überholspur ausgewichen sei (pag. 14). 4 6. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führt in der Berufungsbegründung vom 19.9.2018 zu- sammengefasst aus, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Aus dem im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt gehe nicht eindeutig hervor, was dem Beschuldigten angelastet werde. Das erstinstanzliche Urteil habe zudem nur die Vorwürfe des Schikanestopps und des Ausschwenkens behandelt (pag. 148 f.). Die Vorinstanz habe eine einseitige und mangelhafte Beweiswürdigung vorge- nommen. Gemäss Aussage von F.________ habe es am 12.1.2017 viel Verkehr auf der Autobahn gehabt, denn er habe im Allmendtunnel auf der Überholspur kei- ne Möglichkeit gehabt, auf die rechte Fahrbahn zu wechseln. Das dichte Verkehrs- aufkommen sei von der Vorinstanz allerdings nicht weiter berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe auch die Witterung (Schneefall und «Schneepflotsch») sowie die damalige Baustelle unberücksichtigt gelassen. Die Fahrspuren im Allmendtun- nel seien zur fraglichen Zeit nur beschränkt befahrbar gewesen bzw. hätten eine schmalere Breite aufgewiesen, weshalb die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe. Aufgrund dieser erschwerten Verhältnisse sei eine gestei- gerte Aufmerksamkeit mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 80 km/h, vermutlich sogar tiefer, angebracht gewesen. Des Weiteren sei der Beschuldigte aus beruflichen Gründen oft mit dem Auto unterwegs. Er verfüge folglich über eine überdurchschnittliche und sichere Fahrpraxis. Sein automobilistischer Leumund sei gut. Er habe ferner glaubhaft ausgesagt, nicht grundlos gebremst zu haben (pag. 149 ff.). F.________ habe demgegenüber hinsichtlich des angeblichen Schi- kanestopps nicht gleichbleibend ausgesagt. Einmal habe er ausgeführt, auf 60 km/h runtergebremst zu haben und einmal seien es 80 km/h gewesen. Aufgrund der obgenannten Schilderungen sei eine gefahrene Geschwindigkeit von ca. 60 bis 80 km/h anzunehmen. Eine Reduktion der Geschwindigkeit von weniger als 20 km/h könne nicht als Vollbremsung definiert werden. Die Angaben von F.________ zur Geschwindigkeit würden nur Schätzungen darstellen. Schätzungen seien während der Fahrt jedoch nur schwer vorzunehmen, weshalb sie weder be- weistauglich noch aussagekräftig seien. Es sei nicht von einem Schikanestopp auszugehen. Vielmehr sei es möglich, dass der Beschuldigte aufgrund des Ver- kehrsaufkommens gebremst habe. Es sei auch nicht aktenkundig, dass weitere Fahrzeugführer beeinträchtig worden seien (pag. 151 f.). Der Beschuldigte habe während der Fahrt vom 12.1.2017 über die Freisprechanla- ge mit seiner Assistentin D.________ und seinem Geschäftspartner E.________ telefoniert. Sollte der Vorfall effektiv wie von F.________ behauptet vorgefallen sein, hätte der Beschuldigte dies gegenüber seiner Assistentin oder seinem Ge- schäftspartner am Telefon kommentiert. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Beschuldigte sei auf dem Weg zu einem Geschäftstermin gewesen. Daher ha- be er sich sicherlich nicht zum angeklagten Verhalten hinreissen lassen. Im Übri- gen würden die Aussagen von G.________ die Beobachtungen des Beschuldigten stützen (pag. 152 ff.). Die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie die Aussagen einseitig gewürdigt und nicht sämtliche Beweismittel berücksichtigt habe. Den unglaubhaften Aussagen von F.________ würden dieje- nigen des Beschuldigten und des Zeugen G.________ gegenüber stehen. Objekti- 5 ve Beweismittel würden nicht vorliegen. Es habe daher ein Freispruch zu erfolgen (pag. 154 f.). Selbst wenn die Kammer wider Erwarten zum Schluss komme, der Beschuldigte habe ein Bremsmanöver eingeleitet, handle es sich dabei nicht zwingend um ein schikanöses Verhalten ohne verkehrsbedingten Grund. Möglicherweise habe sich das Bremsen verkehrsbedingt aufgedrängt, weil ein erhebliches Verkehrsaufkom- men geherrscht habe. Das Bremsmanöver sei in der Anklage und von F.________ zudem nicht detailliert wiedergegeben worden. Es sei nicht erstellt, dass F.________ durch das Verhalten des Beschuldigten in die von ihm behauptete Zwangssituation gebracht worden sei. Eine Böswilligkeit des Beschuldigten sei ebenfalls nicht auszumachen (pag. 156 f.). 7. Zur Behandlung des Strafbefehls durch die Vorinstanz 7.1 Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Der Strafbefehl vom 24.5.2017 kann vorliegend in drei Phasen unterteilt werden: 1) Der Beschuldigte liess den Motor im Leerlauf mehrmals aufheulen, überholte F.________ und bog mit geringem Abstand vor diesen ein; 2) Daraufhin leitete der Beschuldigte mehrere Schikanestopps ein; 3) Danach versuchte F.________ den Beschuldigten zu überholen, was misslang, weil der Beschuldigte nach links auf die Überholspur auswich (pag. 14). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Ergebnis, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Manöver (Schikane- stopp und anschliessendes Ausschwenken als F.________ den Beschuldigten ha- be überholen wollen) begangen (pag. 88, S. 14 der Urteilsbegründung). Sie kam in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, auf die Aussagen von F.________ könne abgestellt werden und jene des Beschuldigten sowie des Zeugen G.________ sei- en als Schutzbehauptungen zu behandeln. In der Folge kam die Vorinstanz zum Beweisergebnis, der Beschuldigte habe: «die ihm vorgeworfenen Manöver (Schi- kanestopp und anschliessendes Ausschwenken als der Anzeigeerstatter diesen überholen wollte) durchgeführt und den Anzeigeerstatter in einem Masse er- schreckt, dass dieser sich entschlossen habe, dem Fahrzeug zu folgen und so eine Anhaltung zu ermöglichen» (pag. 88, S. 14 der Urteilsbegründung). In der Folge würdigte die Vorinstanz den Schikanestopp (Phase 2) und das Ausschwenken des Beschuldigten (Phase 3) rechtlich und nahm für die beiden groben Verkehrsregel- verletzungen eine Strafzumessung vor (pag. 89 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). 7.2 Zur Frage der mangelhaften Behandlung der Anklage durch die Vorinstanz Die Vorinstanz versäumte es, die angeklagte erste Phase («A.________ fuhr auf der Überholspur im Allmendtunnel Richtung Interlaken und liess den Motor im Leer- lauf mehrmals aufheulen. Daraufhin überholte A.________ F.________ und bog mit geringem Abstand vor diesen ein», pag. 14) in ihrem Urteil zu behandeln. Die erste Phase des Strafbefehls ist mithin kein Bestandteil des erstinstanzlichen Ur- teils. Weist das erstinstanzliche Urteil wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfah- ren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene 6 Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Als wesentlicher Verfahrensmangel kommt dabei nament- lich die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte in Frage (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 409; RIKLIN, in: StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 409). Kassation und Rückweisung müssen allerdings die Ausnahme bleiben (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar zur StPO, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 409, Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30.4.2013 E. 1.3.3). Art. 409 StPO ist anzuwenden, wenn die das Verfahren oder das Urteil der ersten Instanz betreffenden Fehler so schwerwiegend sind, dass die Anrufung des Richters der ersten Instanz die einzige Lösung ist, um die Rechte der Parteien zu wahren und insbesondere die doppelte Instanz zu gewähr- leisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2012 vom 28.2.2013 E. 3.1). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist gemäss Praxis des Bundesgerichts selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 137 I 195 E. 2.3.2, HUG, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 409). Mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziff. 10 ff. – Freispruch vom Vorwurf der ungenügenden Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel, Phase 1) kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kassation des erstin- stanzlichen Urteils verzichtet werden. Eine Rückweisung zwecks Neubeurteilung der Sache – die nach Ansicht der Kammer bei korrekter Beweiswürdigung und rechtlicher Subsumtion zu einem Freispruch führt – würde das Verfahren unnötig verzögern und käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Unter diesen Umstän- den kann auf eine Kassation verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte im Verfahren mehrfach ausführlich zu den ihm vorgeworfenen Sach- verhalten (mehrfach begangener grober Verkehrsregelverletzung inkl. Phase 1) äussern konnte. 7.3 Zur Verletzung des Anklagegrundsatzes Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesver- fassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ab- geleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhal- te sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sog. «Umgrenzungsfunktion» / «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7.8.2018 E. 6.3; BGE 143 7 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Ge- fahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfron- tiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3.10.2018 E. 1.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen kön- nen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2018 vom 4.12.2018 E. 4.4.2). Auch ein Strafbefehl muss den Anforderun- gen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 2 Bst. f StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_50/2018 vom 7.12.2018 E. 2.2). Aus der Doppelfunktion des Strafbe- fehls (Anklageersatz im Falle einer Einsprache nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO und rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache, Art. 354 Abs. 3 StPO) er- gibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklage- schrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen von der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von De- likten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftat- beständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebens- sachverhalt zur Verurteilung geführt hat beziehungsweise im Fall einer Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Allerdings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift beziehungsweise den Strafbefehl keine überspitzt for- malistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7.11.2016 E. 2.2; 6B_1079/2015 vom 29.2.2016 E. 1.4). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten für die dritte Phase («[…], worauf F.________ versuchte, diesen zu überholen, was misslang, da A.________ nach links auf die Überholspur auswich», pag. 14) wegen grober Verkehrsregelverlet- zung schuldig, obwohl im Strafbefehl kein Fehlverhalten des Beschuldigten ange- klagt wurde. Ein Fehlverhalten wird dem Beschuldigten einzig für Phase 1 (unge- nügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]) und 2 (Schikanestopps, Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV) vorgeworfen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 24.5.2017 nicht zum Vorwurf gemacht, er habe sich nicht korrekt verhalten, als F.________ ihn nach den Schikanestopps habe überholen wollen. Eine entspre- chende Formulierung kann dem Strafbefehl nicht entnommen werden. Insbesonde- re wird dem Beschuldigten für die dritte Phase nicht vorgeworfen, nicht genügend Rücksicht auf die Fahrzeuge auf der Überholspur (inkl. F.________) und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge genommen oder den Verkehr gefährdet zu haben. Die Vorinstanz hat mithin den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie den Beschuldigten 8 für Phase 3 schuldig sprach, obwohl diesbezüglich kein Fehlverhalten angeklagt wurde. Im vorliegenden Verfahren ist Phase 3 – mangels Anklage – nicht zu beur- teilen. Die Kammer vermag in der Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl (Pha- se 1 und Phase 2) keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Der Sachverhalt ist in diesen beiden Phasen genügend umschrieben. Ferner wurden die wichtigsten einschlägigen Gesetzesartikel (für Phase 1 und 2) im Strafbefehl angegeben (mit Ausnahme von Art. 10 Abs. 1 anstelle von Art. 10 Abs. 2 VRV). Dem Beschuldigten war betreffend die Phasen 1 und 2 im Strafbefehl mithin aus- reichend bekannt, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wurde. Entspre- chend machten der Beschuldigte und dessen Verteidiger hierzu bereits mehrfache Ausführungen (pag. 29 ff.; pag. 50 ff.; pag. 58; pag. 149 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden mithin nicht verletzt und es ist diesbezüglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. 8. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 12.1.2017, um ca. 07:49 Uhr, bei schlechter Witterung («Schneepflotsch» am Boden) und viel Verkehr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg), fuhr und F.________ kurz nach dem Ende des Allmendtunnels überhol- te. Vom Beschuldigten bestritten werden die ihm vorgeworfenen Fahrmanöver, mithin die ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel nach dem Überhol- manöver sowie die Schikanestopps. 9. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 29 ff.; pag. 56 f.), von F.________ (pag. 5 ff.; pag. 50 ff.) und von G.________ (pag. 53 ff.) sowie die schriftliche Stellungnahme von D.________ (pag. 182) und von E.________ (pag. 183) vor. Auf eine Zusammen- fassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen und soweit weiter- gehend vollumfänglich auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 81 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung) sowie die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Anzeigerap- port vom 26.1.2017 (pag. 1 ff.), der Wetterbericht vom 11.1.2017 (pag. 162), der Baustellenzeitplan A6 Abschnitt Rubigen-Spiez (pag. 163), die Information zur Ver- kehrsführung des ASTRA für den Abschnitt A6 Rubigen-Spiez (pag. 164) sowie der Verbindungsnachweis der ausgehenden Anrufe von der Rufnummer des Beschul- digten (pag. 165 f.). Auch hier wird auf eine Zusammenfassung verzichtet und auf die amtlichen Akten verwiesen. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Be- weiswürdigung darauf eingegangen. 9 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Vorab kann betreffend die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und Aussagenanalyse auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 78 ff., S. 4 ff. der Urteilsbegründung). 10.2 Konkrete Beweiswürdigung Gemäss Anzeigerapport vom 26.1.2017 habe sich F.________ am 12.1.2017, um 07:49 Uhr telefonisch bei der Polizei gemeldet, wonach er «soeben auf der Auto- bahn von einem schwarzen Geländewagen bedrängt und ausgebremst worden sei». F.________ habe sich dies nicht gefallen lassen und den Lenker anzeigen wollen. Nach Meldungseingang seien Polizist H.________ und I.________ auf die Autobahn A6 gefahren und es sei ihnen gelungen, die beiden Fahrzeuge anzuhal- ten. Daraufhin hätten sie die beiden Lenker zur Sache befragt (pag. 1 f.). F.________ gab am 12.1.2017 gegenüber der Polizei zu Protokoll, eingangs All- mendtunnel habe jemand sein Fahrzeug im Leerlauf aufheulen lassen. Er sei zu diesem Zeitpunkt auf der Überholspur gefahren. Durch den Rückspiegel habe er ein Fahrzeug erkennen können, das mit geringem Abstand hinter ihm gefahren sei. Am Tunnelende sei er auf die Normalspur gefahren, um dem hinteren Fahrzeug Platz zu machen. Im Tunnel habe er dazu noch keine Möglichkeit gehabt. Kurz nach dem Ende des Tunnels habe ihn ein grosses schwarzes Auto der Marke Mer- cedes überholt. Das Fahrzeug sei ca. 15 Meter vor ihm reingefahren und habe ei- nen Schikanestopp gemacht. In der Folge habe er stark bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Daraufhin habe er das Fahrzeug wieder überholen wollen und den Blinker gesetzt. In diesem Moment habe der Lenker seinen Mercedes oh- ne zu blinken auf die linke Seite gezogen. Es sei fast zu einer Kollision gekommen. Daher habe er sich entschieden, hinter dem Fahrzeug zu bleiben. Der Mercedes sei mit ca. 80 km/h auf der A6 in Richtung Spiez weitergefahren. Er habe dem Len- ker des Mercedes nicht den Mittelfinger gezeigt. Er habe sich nur mit der linken fla- chen Hand am Gesicht gekratzt (pag. 5 ff.). In seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17.1.2018, mithin rund ein Jahr später, erklärte F.________ erneut, er habe im All- mendtunnel laute Motorgeräusche wahrgenommen und danach im Rückspiegel ein Auto erkannt, das sehr nahe aufgefahren sei. Es sei für ihn nicht möglich gewesen, auf den rechten Streifen zu wechseln, weil er selber am Überholen gewesen sei. Am Ende des Allmendtunnels habe er einen Fahrstreifenwechsel gemacht und in diesem Moment sei er vom Mercedes überholt worden. Der Mercedes sei vor ihn gefahren und habe eine Vollbremsung durchgeführt. Er habe ebenfalls eine Voll- bremsung machen müssen – er habe bis auf ca. 60 km/h runtergebremst. Danach sei er hinter dem Mercedes gefahren. Das Fahrzeug sei weiterhin ca. 60 km/h ge- fahren. Als er den Blinker gesetzt habe, um zu überholen, sei der Mercedes rechts [recte: links] vor ihn reingefahren. Deshalb habe er sich entschieden, die Polizei zu avisieren (pag. 50, Z. 17 ff.). F.________ wiederholte zudem, er habe dem Be- schuldigten nicht den Mittelfinger gezeigt, sondern er habe sich gekratzt (pag. 52, Z. 8 ff.). Den Lenker habe er nicht erkannt, sondern nur das Auto wahrgenommen. 10 Er sei sich aber sicher, dass es das Auto gewesen sei, das von der Polizei kontrol- liert worden sei (pag. 51, Z. 37 f.). Die Aussagen von F.________ zum Geschehen vom 12.1.2017 waren nachvoll- ziehbar und gleichbleibend. Er war in der Lage, den Vorfall vom 12.1.2017 selbst ein Jahr später noch anschaulich zu schildern, ohne dass seine Ausführungen auswendig gelernt wirkten. F.________ gab einzig nicht einheitlich an, wie schnell er nach dem brüsken Bremsmanöver des Beschuldigten gefahren sei. Bei seiner ersten Befragung sprach er von 80 km/h, danach von 60 km/h. F.________ erklärte jedoch bei beiden Befragungen deutlich, er habe «stark» abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorin- stanz (pag. 86, S. 12 der Urteilsbegründung) ist folglich der Widerspruch in den Aussagen von F.________ nicht von entscheidender Bedeutung, zumal er am Sinn der Aussage – er musste aufgrund des Manövers des Mercedes auf der Autobahn stark abbremsen – nichts verändert. Ferner ist der Verteidigung beizupflichten, dass es sich bei den Angaben von F.________ zur Geschwindigkeit um Schätzun- gen handelt, die naturgemäss kaum eine exakte Wiedergabe der effektiv gefahren- en Geschwindigkeit darstellen. Den Aussagen von F.________ ist jedoch zweifels- frei zu entnehmen, dass er nach dem Manöver des Beschuldigten stark abbremsen musste, um eine Kollision verhindern zu können. F.________ gab des Weiteren Er- innerungslücken zu (pag. 52, Z. 4; pag. 52, Z. 19 f.). Er belastete den Beschuldig- ten auch nicht übermässig – entgegen den Annahmen der Vorinstanz erwähnte er nur ein brüskes Bremsmanöver und nicht mehrere. F.________ erwähnte auch kein weiteres Fehlverhalten des Beschuldigten, obwohl er diesem nach dem fragli- chen Geschehen bis zur Polizeikontrolle gefolgt war. Es kann ferner ausgeschlos- sen werden, dass F.________ das Fahrzeug des Beschuldigten verwechselte. Denn F.________ erklärte, er sei dem Beschuldigten nach dem Schikanestopp ge- folgt und dieser habe bei der Verzweigung in Spiez den Warnblinker gesetzt (pag. 5). Entsprechendes bestätigte der Beschuldigte selbst (pag. 30, Z. 48 f.). Es sind im Übrigen keine Gründe ersichtlich, warum F.________ den Beschuldigten – der ihm bis zum 12.1.2017 unbekannt war – zu Unrecht belasten sollte. Gestützt auf das Gesagte kann folglich auf die glaubhaften Aussagen von F.________ ab- gestellt werden. Gemäss Anzeigerapport habe der Beschuldigte nach erfolgter Rechtsbelehrung am 12.1.2017 gegenüber der Polizei angegeben, F.________ überholt zu haben. Da- bei habe F.________ ihm «den Stinkefinger» gezeigt. Weiter habe sich der Be- schuldigte nicht zur Sache äussern wollen (pag. 2). Der Beschuldigte wurde in der Folge zwei Mal befragt, wobei er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5.9.2017 einzig zugab, am 12.1.2017 hinter F.________ im Allmendtunnel Richtung Interlaken gefahren zu sein und diesen später überholt zu haben (pag. 30, Z. 30 ff.). Zum 12.1.2017 erklärte der Beschuldigte, vor ihm sei ein Ca- marro oder ein Chevrolet gefahren, aber er sei sich nicht mehr sicher. Er sei hinter diesem Auto gefahren und am Ende des Allmendtunnels habe er dieses überholt. Der Lenker habe nervös mit den Händen herumgefuchtelt und ihm den Mittelfinger gezeigt, was er nicht verstanden habe. Nach dem Überholmanöver sei er wieder auf die rechte Fahrbahn zurückgefahren. Er habe währenddessen mit seiner Assis- tentin telefoniert. Auf Höhe Spiez habe er bemerkt, dass ihm das Fahrzeug immer 11 noch folge. Dieses Fahrzeug habe jedes Manöver gemacht, das er auch gemacht habe. Er sei mit ca. 80 bis 100 km/h weitergefahren – er sei mit Tempomat gefah- ren (pag. 30, Z. 41 ff.). Offenbar habe sich der andere Fahrzeuglenker vom Aufheu- len des Motors provoziert oder irritiert gefühlt und wohl das Gefühl gehabt, dass er (der Beschuldigte) das gewesen sei (pag. 31, Z. 58 ff.). Er habe sicher nicht grund- los abgebremst. Dies wäre bei seinem grossen Wagen mit solchem Gewicht und diesen Wetterverhältnissen auch für ihn gefährlich gewesen (pag. 31, Z. 70 ff.). In der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17.1.2018 führte der Beschuldigte aus, F.________ habe ihn wohl verwechselt (pag. 56, Z. 16 f.). Er könne sich nur noch an einen grossen breiten Wagen und an jemanden, der ihm den Mittelfinger gezeigt habe, erinnern – es sei mehr als ein Jahr her (pag. 56, Z. 32 ff.). Er habe den Zeugen G.________ nicht wahrgenommen. Er wisse nur noch, wie er am 12.1.2017 mit seiner Assistentin telefoniert habe (pag. 56, Z. 39 ff.). Es sei ferner überhaupt nicht möglich, bei seinem Auto den Motor aufheulen zu lassen (pag. 56, Z. 22). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschuldigte an das Telefongespräch mit seiner Assistentin – ein angeblich häufiges Geschehen (vgl. auch Angaben der Assisten- tin D.________, pag. 182) – erinnern konnte, jedoch nicht mehr wusste, F.________ gegen Ende des Allmendtunnels überholt zu haben. Der Beschuldigte gab in seiner ersten Befragung zu Protokoll, das Fahrzeug von F.________ sei ihm aufgefallen, weil es ihm bis Höhe Spiez gefolgt sei und jedes Manöver nachgefah- ren habe. Es ist nicht erkennbar, warum sich der Beschuldigte gerade an dieses Detail nicht mehr erinnern konnte, obwohl dies für ihn bei der Befragung nur weni- ge Monate zuvor auffällig gewesen sei. Für den fraglichen Deliktszeitraum (12.1.2017, ca. 07:49 Uhr) ist auf dem vom Beschuldigten eingereichten Verbin- dungsnachweis seines Mobiltelefons ferner zumindest kein ausgehender Anruf verzeichnet (pag. 166). Wenn der Beschuldigte mit seiner Sekretärin telefoniert hät- te, müsste dies folglich ein eingehender Anruf gewesen sein. D.________ konnte diesbezüglich nur generelle Angaben machen – sie telefoniere «oftmals» mit dem Beschuldigten, wenn dieser Auto fahre (pag. 182). Die Aussagen von D.________ vermögen den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Dies hat auch für ihre An- gaben zu gelten, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber nie ein unvorhergesehe- nes Ereignis im Strassenverkehr kommentiert habe, zumal eine entsprechende In- formation nicht zwingend stattgefunden haben muss. Vielmehr stellt sich diesbe- züglich die Frage, warum der Beschuldigte beim angeblich zum Tatzeitpunkt statt- gefundenen Telefongespräch mit D.________ nicht erwähnt hatte, dass ihm je- mand ohne Grund auf der Autobahn den Mittelfinger gezeigt habe. Der Beschuldig- te behauptete ferner, er habe die Polizei umgehend informiert, nachdem er erfah- ren habe, dass G.________ am 12.1.2017 auch auf der Autobahn A6 Richtung In- terlaken gefahren sei. Dann sei jedoch der Strafbefehl gekommen (pag. 56, Z. 40 ff.). Ein entsprechender Telefonanruf bei der Polizei ist nicht aktenkundig. Ob der Beschuldigte die Polizei über den Zeugen G.________ informiert hatte, kann vor- liegend jedoch offen gelassen werden. Es wäre so oder anders zu erwarten gewe- sen, dass der Beschuldigte bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5.9.2017 – mithin nach Erhalt des Strafbefehls – den angeblichen Zeugen (allen- 12 falls erneut) erwähnt hätte, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits über die angebli- chen Beobachtungen von G.________ informiert gewesen war. Dies tat er aller- dings nicht. Erst am 6.12.2017, mithin mehrere Monate nach Erhalt des Strafbe- fehls, stellte der Beschuldigte den Antrag, G.________ sei als Zeuge zu befragen. Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte sodann einen weiteren angeblichen Zeu- gen vor, der am 12.1.2017 auf der Autobahn vor ihm gefahren sei, ihn im Rück- spiegel beobachtet habe und Aussagen zu seinem damaligen Fahrverhalten ma- chen könne (vgl. schriftliche Aussage E.________, pag. 183). Das zweimalige Nachschieben von angeblichen Zeugen, die ein Jahr (G.________) bzw. fast zwei Jahre (E.________) nach dem Vorfall angaben, zur fraglichen Zeit mit dem Be- schuldigten auf der Autobahn gefahren zu sein und dessen Fahrweise beobachtet zu haben, ist nicht überzeugend. E.________ behauptete ferner in seiner schriftli- chen Stellungnahme vom 7.11.2018, der Beschuldigte habe ihn am 12.1.2017 an- gerufen, er sei in einer Polizeikontrolle und werde verspätet zum Termin erschei- nen (pag. 184). Ein entsprechender Anruf auf die Rufnummer von E.________ (Nr. ________, vgl. Angaben der Verteidigung, pag. 160) ist auf dem Verbindungs- nachweis der Rufnummer des Beschuldigten vom 12.1.2017 jedoch nicht verzeich- net (pag. 166). Zumindest bei diesem Telefongespräch ist jedoch davon auszuge- hen, dass es der Beschuldigte gewesen sein musste, der E.________ kontaktiert hatte. Die Angaben von E.________ in seiner Stellungnahme vom 7.11.2018 sind folglich nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen. Überdies vermögen auch die Aussagen von G.________ die glaubhaften Aussa- gen von F.________ nicht in Zweifel zu ziehen. G.________ führte bei seiner Ein- vernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17.1.2018 aus, er sei am 21.1.2017 auch auf der Autobahn gewesen. Er sei hinter einem amerikanischen Muscle-Car gefahren, der ihm aufgefallen sei. Auf der Höhe Heimberg sei ein gros- ser schwarzer Mercedes vor ihn gefahren und habe ihm die Sicht auf das schöne Auto versperrt. Irgendwann habe er realisiert, dass dies der Beschuldigte sein kön- ne. Er habe jedoch nicht überholt, weil er bereits am Limit gefahren sei. Er fahre oft mit Tempomat. Im Allmendtunnel sei ihm nichts Spezielles aufgefallen. Bei Wimmis habe er den Beschuldigten dann überholt, weil er zu langsam gefahren sei. Dann habe er ihn verloren und der Beschuldigte sei erst mit Verspätung in Interlaken an- gekommen (pag. 53, Z. 29 ff.). G.________ behauptete, er sei vom Tunnel (pag. 54, Z. 7) bis Wimmis mit ungefähr 120 km/h unmittelbar hinter dem Beschul- digten gefahren (pag. 54, Z. 16; pag. 54, Z. 34 ff.). Er könne sich nicht erinnern, ob der Beschuldigte allenfalls ein anderes Auto überholt habe (pag. 54, Z. 11 f.). Diese Aussagen widersprechen den Behauptungen des Beschuldigten, der ange- geben hatte, F.________ am Ende des Allmendtunnels überholt zu haben und ihm sei aufgefallen, dass ihm dieser bis Spiez gefolgt sei und jedes seiner Manöver nachgefahren habe. G.________ konnte gemäss Angaben des Beschuldigten folg- lich nicht unmittelbar hinter diesem gefahren sein. Zudem behauptete G.________ mit 120 km/h bis Wimmis gefahren zu sein, während der Beschuldigte selbst von 80-100 km/h sprach. Auch diese Aussagen können folglich nicht miteinander in Einklang gebracht werden. Dies gilt umso mehr, als die Aussage von G.________ – er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte sei mit Tempomat gefahren (pag. 54, Z. 35 f.) – gerade auch aufgrund der grossen Geschwindigkeitsdifferenz 13 seltsam anmutet. Es ist nur schwer vorstellbar, wie das Fahren mit Tempomat (das der Beschuldigte bereits bei seiner ersten Einvernahme erwähnt hatte) von G.________ hätte wahrgenommen werden können. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst geltend machte, es habe am 12.1.2017 viel Verkehr gehabt. Eine regelmässige Fahrt ohne Tempoanpassungen war folglich unwahrscheinlich. Es kann folglich nicht auf das von G.________ Gesagte abgestellt werden. Die Aussagen von G.________ sowie jene des Beschuldigten sind in Übereinstim- mung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 88, S. 14 der Urteilsbegründung) als Schutzbehauptungen abzutun. Weder die schriftlichen Stellungnahmen von D.________ und E.________ noch die Behauptung, der Beschuldigte sei auf dem Weg zu einem Geschäftstermin gewesen, weshalb er sich sicherlich nicht zum an- geklagten Verhalten habe verleiten lassen, vermögen Zweifel an den glaubhaften Aussagen von F.________ hervorzurufen. Auch wenn der Beschuldigte über viel Fahrpraxis verfügt und die Witterungsbedingungen am 12.1.2017 nicht gut waren, ist einzig daraus nicht zu schliessen, der angeklagte Sachverhalt habe sich nicht so zugetragen. Betreffend Phase 1 (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrspurenwechsel) bleibt festzuhalten, dass mangels Angaben der Parteien offen gelassen werden muss, wie schnell der Beschuldigte und F.________ genau fuhren. Weder F.________ noch der Beschuldigte machten diesbezüglich konkrete Angaben. In dubio stellt die Kammer auf die zweite Aussage von F.________ ab, wonach der Beschuldigte nach dem Bremsmanöver (Phase 2) noch 60 km/h gefahren sei. Auf- grund dieser Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit nach Phase 2 kann mithin für Phase 1 einzig festgehalten werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Fahrspurwechsels mit geringem Abstand einiges schneller als 60 km/h fuhr. Wel- che Geschwindigkeit der Beschuldigte vor dem Bremsmanöver jedoch exakt fuhr, muss offen gelassen werden. Betreffend Phase 2 argumentiert die Verteidigung, es sei für den Beschuldigten überhaupt nicht möglich gewesen, brüsk und stark abzubremsen, weil im Allmend- tunnel zum fraglichen Zeitpunkt eine Baustelle gewesen sei, die eine gefahrene Geschwindigkeit von lediglich 60 bis 80 km/h zugelassen habe. Dieser Argumenta- tion kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Aussagen von F.________, G.________ und des Beschuldigten erachtet es die Kammer als erstellt, dass zum Tatzeitpunkt keine Baustelle vorhanden war. Denn weder F.________ noch der Beschuldigte oder G.________ erwähnten bei ihren Einvernahmen jemals eine Baustelle oder eine beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der fragli- chen Strecke. Dem eingereichten Baustellenplan kann diesbezüglich lediglich ent- nommen werden, dass während der ersten drei Quartale des Jahres 2017 im All- mendtunnel der Bau eines Verkehrskorridors geplant war (pag. 163). Ob mit dem Bau am 12.1.2017 bereits begonnen wurde, lässt sich aus dem fraglichen Plan nicht mit Bestimmtheit sagen. Gleiches hat für den undatierten, zeitlich nicht einordbaren Auszug über die Verkehrsführung auf der Autobahn A6 zu gelten (pag. 164). Phase 2 des angeklagten Sachverhalts spielte sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F.________ (vgl. auch die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten) zudem erst nach dem Allmendtunnel (mithin nach der auf 14 pag. 163 erwähnten Baustelle im Tunnel) ab. Es ist folglich davon auszugehen, dass am 12.1.2017 am Tatort keine Baustelle vorhanden war und damit keine re- duzierte Höchstgeschwindigkeit galt. Des Weiteren ist auch betreffend den Schika- nestopp keine Angabe über die genau gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldig- ten und F.________ möglich. Es kann einzig festgehalten werden, dass der Be- schuldigte vor dem brüsken Bremsen einiges schneller als 60 km/h fuhr. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz ist jedoch nur von einem einmaligen Bremsmanöver des Beschuldigten auszugehen, zumal Gegenteiliges auch F.________ nie be- hauptete. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist denn auch nicht glaub- haft, dass der Beschuldigte verkehrsbedingt brüsk bremste. Wäre dies der Fall ge- wesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte Entsprechendes zu Pro- tokoll gegeben hätte. Dies tat er jedoch nicht, sondern er begnügte sich damit zu behaupten, überhaupt nicht abgebremst zu haben. 10.3 Erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung der subjektiven und objektiven Beweismittel geht die Kammer folglich davon aus, dass der Beschuldigte am 12.1.2017 bei viel Verkehr (Morgenverkehr, ca. 07:49 Uhr) und bei nasser, kalter Witterung («Schnee- pflotsch») auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heim- berg) fuhr. Phase 1) Nach dem Tunnelende überholte der Beschuldigte F.________ und bog danach mit einem Abstand von ca. 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von deut- lich mehr als 60 km/h wieder vor diesen auf die Normalspur ein. Phase 2) Direkt nachdem der Beschuldigte wieder auf dem Normalstreifen ange- langt war, leitete er sodann unerwartet, brüsk und grundlos ein Bremsmanöver, mithin einen Schikanestopp, ein, weshalb F.________ stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Nach dem brüsken Abbremsen konnte F.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h hinter dem Beschuldigten weiterfahren. III. Rechtliche Würdigung 11. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt vor, selbst wenn die Kammer von einem brüsken Bremsen des Beschuldigten ausgehe, sei damit der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG noch nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe nicht begründet, warum das Aus- schwenken und der Schikanestopp den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfülle. Zudem sei der Beschuldigte mangels Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen (pag. 157). 12. Theoretische Ausführungen zur groben Verkehrsregelverletzung Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Recht- 15 sprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objek- tiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernst- lich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei ei- ner konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefähr- dung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Eine rein abstrakte Gefahrschaf- fung vermag nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen. Zu den wichtigen bzw. grundle- genden Verkehrsvorschriften gehört unter anderen auch jene über die Abstände zwischen den Fahrzeugen (WEISSENBERGER, in: SVG Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 62 f. zu Art. 90). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, a.a.O. N. 68 zu Art. 90). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahms- weise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten sub- jektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9.5.2018 E. 2.1, 6B_558/2017 vom 21.9.2017 E. 1.2, 6B_1004/2016 vom 14.3.2017 E. 3.2 mit Hinweis). Grobe Fahrlässigkeit ist zu be- jahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht erst in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nicht- bedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjek- tiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (WEISSEN- BERGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 90 und Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1). 13. Zur ungenügenden Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel (Phase 1) Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Ein- spuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Auf Stras- sen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Ver- kehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Diese – wichtigen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_892/2009 vom 15.1.2010 E. 3.2) – Verkehrsregeln verpflichten den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksicht- nahme auf die übrigen Strassenbenützer gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wie- dereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforderungen ent- spricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (vgl. auch Art. 34 Abs. 4 SVG wonach 16 gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand gewahrt werden muss). Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit in Ki- lometern beträgt (GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 35). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28.6.2018 E. 3.3.2, 6B_92/2015 vom 27.5.2015 E. 1.3.1; 6B_593/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3.9.2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12.5.2011 E. 3.5). Der Beschuldigte wechselte vorliegend auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 60 km/h von der Überholspur auf die Normalspur, wobei er nur ca. 15 Meter vor F.________ einbog. Der Beschuldigte war gemäss Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRV jedoch verpflichtet, auf F.________ Rücksicht zu nehmen und beim Wiedereinbiegen einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und F.________ betrug ca. 15 Meter. Es konnte vorliegend jedoch nicht festgestellt werden, mit wel- chem Tempo der Beschuldigte effektiv unterwegs war. Mangels entsprechendem Beweisergebnis kann dem Beschuldigten mithin nicht vorgeworfen werden, er habe den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Ein Abstand von 15 Me- tern stellt bei einer Geschwindigkeit von beispielsweise 80 km/h einen ungenügen- den Abstand im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Allerdings ist die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h (1/6 Tacho = 13 1/3 Metern) noch nicht unterschritten. Eine höhere Ge- schwindigkeit – bzw. eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h (1/6 Tacho = 15 Meter) konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Mangels genau- er Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit kann folglich nicht von der Erfül- lung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG ausgegangen werden. Es hat mithin ein Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverlet- zung, angeblich begangen durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstrei- fenwechsel, zu erfolgen. Eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist weder ange- klagt noch wurde ein entsprechender Würdigungsvorbehalt gemacht. Damit kommt ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG ebenfalls nicht in Betracht. 14. Zum brüsken und unnötigen Abbremsen (Phase 2) Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt im- mer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheits- gründen sofort gebremst werden muss (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3). Unzulässiges brüskes Bremsen nach Art. 12 Abs. 2 VRV ist zunächst eine scharfe, plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 37). Das Bundesgericht erwog in BGE 117 IV 504, dass 17 je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem brem- senden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand sei, umso gefährli- cher könne auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Auf- grund dieses Gefahrenpotentials bremse im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV brüsk, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folge – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögere (E. 1b). Ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, ist nicht zulässig (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige bzw. grundlegende Verkehrsregeln dar (WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 62 f. zu Art. 90). Die objektiven Voraussetzungen einer groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sind erfüllt, wenn durch un- nötiges, d.h. nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen eine erhebliche Gefahr ei- ner Auffahrkollision oder einer gefahrenträchtigen Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten hervorgerufen wird (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 62 f. zu Art. 90; vgl. BGE 6B_560/2009 E. 3.2.2). Ob eine solche Gefahr bestand, hängt von der Intensität der Bremsung, dem Fahrbahnzustand und dem Verzögerungs- vermögen des nachfolgenden Fahrzeugs ab (BOLL, Grobe Verkehrsregelverlet- zung, 1999, S. 60). Wer bei knappem Abstand brüsk bremst, um das nachfolgende Fahrzeug seinerseits zu einem brüsken Bremsen zu zwingen, geht bewusst das Risiko ein, dass dieses nicht rechtzeitig oder falsch reagiert, und handelt damit sub- jektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BOLL, a.a.O., S. 61). Gemäss Beweisergebnis ereignete sich das Bremsmanöver des Beschuldigten auf dem Normalstreifen der Autobahn A6 Süd, Autobahnabschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg). Die Strassenverhältnisse waren nicht gut («Schnee- pflotsch» am Boden) und es hatte viel Verkehr (Morgenverkehr auf der Autobahn A6). Direkt vor dem Bremsmanöver des Beschuldigten bog dieser mit einem Ab- stand von lediglich 15 Metern vor dem Personenwagen von F.________ auf den Normalstreifen ein. Aufgrund der brüsken Bremsung musste F.________ daher stark auf die Bremse treten, um eine Kollision mit dem Beschuldigten zu verhin- dern. Danach fuhr er noch mit ca. 60 km/h weiter. Zwar ist die exakt gefahrene Ge- schwindigkeit vor dem Bremsmanöver unbekannt. Gestützt auf die Aussagen von F.________ ist jedoch von einem starken Abbremsen seinerseits – mithin einer deutlich mehr als nur unwesentlichen Verzögerung auszugehen. Der Beschuldigte schuf mit seinem brüsken Bremsmanöver auf der Autobahn eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit, insbesondere eine erhöhte Gefahr eines Auffahrunfalls. Dies gilt umso mehr als die Strassenverhältnisse schlecht waren und es zur Tatzeit viel Verkehr auf der Autobahn hatte. Das Bremsmanöver geschah ohne ersichtli- chen Grund. Es handelte sich um einen Schikanestopp. Durch die Missachtung der wichtigen Bestimmungen von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV beging der Beschuldigte somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Kammer erachtet das Verhalten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig. Er wollte durch sein unbegründetes, brüskes Bremsen F.________ dazu zwingen, ebenfalls stark abzubremsen. Es sind keine Gründe vorhanden, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv betrachtet 18 in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dem Beschuldigten musste das Risiko eines Auffahrunfalls bei geringem Abstand und schlechten Strassenverhältnissen bewusst gewesen sein. Ein direkter Vorsatz kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 90, S. 16 der Urteilsbegründung) geht die Kammer folglich nicht von direktem Vorsatz, son- dern von bewusster Fahrlässigkeit aus. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass F.________ nicht mit seinem Fahrzeug zusammenstossen würde. Damit handelte er grobfahrlässig. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich. Der Beschuldigte machte sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig, indem er auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg), am 12.1.2017, um ca. 07:49 Uhr unbegründet und brüsk vor dem Fahrzeug von F.________ abbremste. IV. Strafzumessung 15. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 traten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft. Beging der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neu- en Strafgesetzbuches, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. kon- kreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sach- verhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1.1.2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. 16. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 91 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). Das Strafmass für die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG be- trägt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer ist an das 19 Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil (Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend CHF 5‘1000.00) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Demgegenüber können in der Berech- nung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechte- rungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten (Tatverschulden) Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für das brüske Abstoppen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug auf Autobahnen oder Autostrassen (Schikane- stopp) eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindes- tens CHF 500.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 23). Der Beschuldigte gefährdete durch das unbegründete und brüske Bremsen auf der Autobahn und bei schlechten Strassenverhältnissen nicht nur F.________, sondern auch die weiteren nachfolgenden Fahrzeuglenker im dichten Morgenverkehr. Die Gefahr, welche vom Beschuldigten ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizie- rung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie schwer der Verstoss gegen die Verkehrsregeln wiegt. Die vorliegend hohe Gefahr einer Kollision auf der Autobahn beim morgend- lichen Verkehr und schlechten Strassenverhältnissen wirkt sich verschuldenser- höhend aus. Bei diesen Strassen- und Verkehrsverhältnissen war das Verhalten des Beschuldigten besonders gefährlich. Es ist einzig der sofortigen Reaktion bzw. dem sofortigen Abbremsen von F.________ zu verdanken, dass keine schwerwie- genden Folgen vom Manöver des Beschuldigten ausgingen. Der objektive Tatbe- stand wirkt nach dem Gesagten schwerer als derjenige, der dem Referenzsachver- halt gemäss VBRS-Richtlinien zugrunde liegt. Allerdings musste F.________ auf- grund des Schikanestopps des Beschuldigten nicht bis zum Stillstand abbremsen. Er war nach dem Manöver des Beschuldigten in der Lage, mit ca. 60 km/h weiter- zufahren, ohne ins Schleudern zu geraten oder die Fahrspur verlassen zu müssen. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den Strafrah- men von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig (bewusste Fahrlässigkeit) und aus rein egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm nicht mög- lich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich mithin neutral auf die Strafe aus. 20 Gestützt auf das leichte objektive und subjektive Tatverschulden erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 17.2 Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 96, S. 22 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde am 26.11.2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.00 sowie einer Busse von CHF 700.00 ver- urteilt (pag. 125). Deshalb wurde dem Beschuldigten gemäss ADMAS-Auszug der Führerausweis für drei Monate entzogen (pag. 122 f.). Weitere Einträge im Strafre- gister oder im ADMAS-Register sind nicht verzeichnet. Der Beschuldigte ist mithin einmal einschlägig vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er war nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue. Diese Umstände sind neutral zu werten. Des Weiteren sind keine Gründe einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nicht unwesentlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um 5 Strafeinheiten als sach- gerecht. 17.3 Konkrete Strafe und Tagessatzhöhe Nach dem Gesagten resultiert für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Strafe von insgesamt 25 Strafeinheiten. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Bei der Wahl der Sanktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch ist un- ter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten vorliegend ein- zig eine Geldstrafe als verhältnismässig zu betrachten. Gegenteiliges würde ohne- hin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. Der Beschuldigte ist mithin zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu verurteilen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des 21 Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach Angaben des Beschuldigten erzielt dieser ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 12‘500.00. Seine Ehefrau ver- diene monatlich CHF 1‘000.00. Der Beschuldigte ist vermögend und nicht ver- schuldet (pag. 12). Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 170.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 12‘500.00, abzüg- lich Pauschalabzug von 30%, ausmachend CHF 3‘750.00, abzüglich Unterstüt- zungsbeitrag Ehefrau von 15% [des um CHF 1‘000.00 reduzierten Nettoeinkom- mens des Beschuldigten], ausmachend CHF 1‘162.50, sowie abzüglich der Kinder- abzüge von total 27.5%, ausmachend CHF 2‘406.25, insgesamt ausmachend CHF 5‘181.25, dividiert durch 30). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 97, S. 23 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist we- gen einer groben Verkehrsregelverletzung einschlägig vorbestraft. Nur knapp sechs Monate nach Ablauf der Probezeit des mit Urteil vom 26.11.2014 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe delinquierte der Beschuldigte erneut und beging wiederum eine grobe Verkehrsregelverletzung. Die mit Urteil vom 26.11.2014 ver- hängte bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse von CHF 700.00 zeitigten beim Beschuldigten folglich keine Wirkung. Auch durch den Führerausweisentzug von drei Monaten liess er sich offensichtlich nicht von weiterer Delinquenz im Strassenverkehr abhalten. Gestützt auf das Gesagte erachtet auch die Kammer die Gewährung des bedingten Vollzugs als nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigte. Im Gegenteil, er versuchte das konkrete Geschehen durch Vorbringen angeblicher Zeugen zu verschleiern und die Kammer mit seiner häufigen Fahrpraxis von seiner Unschuld zu überzeugen. Er war zu keinem Zeitpunkt in der Lage, zu seiner Verfehlung zu stehen. In Anbetracht dieser Tatsachen kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt wer- den. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe kann nicht gewährt werden. Der Beschuldigte wird folglich zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend CHF 4‘250.00, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 1‘620.00 fest- gesetzt (pag. 64). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich freigesprochen vom Vor- wurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel, jedoch schuldig gesprochen wegen der 22 groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch unbegründetes und brüskes Ab- bremsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich die jeweils hälftige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten für den Freispruch und den Schuldspruch. Der Beschuldigte hat mithin 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 810.00, zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren wer- den die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz nur teilweise, zumal ein Teilfrei- spruch erfolgt. Allerdings wird das erstinstanzliche Strafmass nur gering reduziert, zumal die Kammer für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch unbegründetes und brüskes Abbremsen, im Vergleich zur Vor- instanz eine höhere Strafe festsetzt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache recht- fertigt sich oberinstanzlich ein Verteilschlüssel von 3/4 zulasten des Beschuldigten und 1/4 zulasten des Kantons Bern. Der Beschuldigte hat damit die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1‘500.00 zu tragen. 19. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist eine Entschädigung nach Art. 429 StPO auszusprechen. Fürsprecher C.________ reichte am 17.1.2018 seine Honorarnote für das erstin- stanzliche Verfahren zu den Akten und machte eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘267.85 geltend (15.25 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘812.50, zzgl. Auslagen von CHF 142.50 und MwSt. von insgesamt CHF 312.85; pag. 61 ff.). Gestützt auf die angemessene Honorarnote wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘133.90 zugesprochen (ausmachend 1/2 des Honorars). Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezah- lenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von 1/4 des angemessenen Honorars zuzusprechen. Für das oberinstanz- liche Verfahren reichte Rechtsanwalt B.________ am 5.12.2018 seine Honorarnote zu den Akten. Er macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 9‘302.25 geltend (überdurchschnittlicher Aufwand, Bedeutung der Streitsache durchschnittlich, ca. 31 Stunden Aufwand, zzgl. Auslagen von CHF 297.20 und MwSt. von CHF 665.05; pag. 190 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als deutlich übersetzt, weshalb eine Kürzung der Entschädigung notwendig er- scheint. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, innert 20 Tagen zu begründen, wes- halb es sich beim von ihm geltend gemachten Aufwand um angebrachte Leistun- gen handelt. Die Parteientschädigung des Beschuldigten wird anschliessend für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgelegt, wobei auch diese Entschädigung mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskos- ten zu verrechnen sein wird (Art. 442 Abs. 4 StPO). 23 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12.1.2017 auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg), durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 2‘133.90 (1/2 des Honorars für das erstin- stanzliche Verfahren, inkl. Auslagen und MwSt.). Die Höhe der Entschädigung für das obe- rinstanzliche Verfahren (1/4 des gebotenen Honorars) wird mit separatem Beschluss fest- gelegt. Die Entschädigung wird mit den von A.________ zu bezahlenden Verfahrenskos- ten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO); sowie unter Auferlegung von 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 810.00, und 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘310.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.1.2017 auf der Autobahn A6 Süd, Abschnitt Thun Nord-Spiez (Gemeinde Heimberg), durch unbegründetes und brüskes Abbremsen; und in Anwendung der Art. 37 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 2 VRV 34, 47 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend CHF 4‘250.00. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘620.00, 1/2 ausmachend CHF 810.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘000.00, 3/4 ausmachend CHF 1‘500.00. 24 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern Bern, 18. Februar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25