1. A.________ schuldig erklärt wurde, der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 15. März 2012 und dem 9. Mai 2012 in H.________ (Ort) und 2. in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 138 Ziff. 1 StGB, 426 ff., 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 StPO verurteilt wurde: 2.1. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend insgesamt CHF 6‘720.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2.2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘680.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 24 Tage festgesetzt wurde.