Erstinstanzliches und erstes oberinstanzliches Verfahren Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von insgesamt CHF 11‘076.25 an die Straf- und Zivilkläger für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen und ersten oberinstanzlichen Verfahren betrifft einzig den Strafpunkt und ist damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 9.2.2 Zweites oberinstanzliches Verfahren Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).