13 Für das zweite oberinstanzliche Verfahren ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ gestützt auf dessen Honorarnote vom 20. November 2018 festzulegen (pag. 911). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 13 ¾ Stunden erscheint angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertrat und somit auch das Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2018 noch studieren musste, noch knapp angemessen.