für das erste oberinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote vom 15. August 2016 bestimmt (pag. 782). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, die Entschädigung wird somit auf CHF 3‘304.60 festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 955.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).