Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘592.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote vom 15. August 2016 bestimmt (pag.