Das zweite oberinstanzliche Verfahren ist auf den Zivilpunkt begrenzt und weniger aufwendig als das erste oberinstanzliche Verfahren, weshalb die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 500.00 festzusetzen sind. Die Kosten für das zweite oberinstanzliche Verfahrens sind gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen.