DOMEISEN, N 34 zu Art. 428). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 f. zu Art. 428). Das zweite oberinstanzliche Verfahren ist auf den Zivilpunkt begrenzt und weniger aufwendig als das erste oberinstanzliche Verfahren, weshalb die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 500.00 festzusetzen sind.