426 Abs. 1 StPO) ist somit in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Auferlegung der für das erste oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘000.00 bestimmten Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) 8.2 Neubeurteilungsverfahren Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz