8. Verfahrenskosten 8.1 Erstinstanzliches und erstes oberinstanzliches Verfahren Im erstinstanzlichen und im ersten oberinstanzlichen Verfahren wurden für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden. Da das Urteil vom 8. Februar 2017 den Schuldpunkt betreffend in Rechtskraft erwachsen ist, hat dasselbe auch in Bezug auf die Verfahrenskosten zu gelten. Die Auferlegung der für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘500.00 bestimmten Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO) ist somit in Rechtskraft erwachsen.