Dabei wird der Beschuldigte, gegen welchen die Straf- und Zivilkläger einen deliktsrechtlichen Anspruch haben, den Schaden in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR im internen Verhältnis mit der F.________ (GmbH) definitiv zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für die Argumentation des Beschuldigten, wonach er nicht hafte, solange nicht feststehe, dass die vertragliche Forderung gegen die F.________ (GmbH) nicht einbringlich sei. III. Kosten und Entschädigung