der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich (vgl. dazu pag. 803). Damit haben die Straf- und Zivilkläger als gesetzliche Erben der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 41 OR gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dabei haftet der Beschuldigte in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 OR neben der F.________ (GmbH), welche den Straf- und Zivilklägern den Kaufpreis aus Vertrag schuldet, solidarisch. Dabei wird der Beschuldigte, gegen welchen die Straf- und Zivilkläger einen deliktsrechtlichen Anspruch haben, den Schaden in Anwendung von Art.