Beschuldigte den Kauferlös vereinbarungsgemäss überwiesen hätte (vgl. dazu auch pag. 803). Es handelt sich vorliegend um einen reinen Vermögensschaden. Die Widerrechtlichkeit ist zu bejahen, zumal der Beschuldigte mit Urteil vom 8. Februar 2017 rechtskräftig wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt wurde (pag. 811), der reine Vermögensschaden mithin unter Verletzung einer Vermögensschutznorm bewirkt wurde. Schliesslich ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens erfüllt; der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich (vgl. dazu pag.