Indem es der Beschuldigte unterliess, den aus dem Verkauf des Pferdetransporters erzielten Erlös in der Höhe von CHF 41‘000.00 vereinbarungsgemäss an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin zu überweisen, verursachte er bei letzterer natürlich und adäquat kausal einen Vermögensschaden in ebendieser Höhe. Der Betrag von CHF 41‘000.00 entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin infolge des schädigenden Ereignisses, d.h. der ausbleibenden, jedoch geschuldeten Überweisung des Kaufpreises, und dem hypothetischen Vermögensstand der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin, wenn der