Nur dort, wo besondere Gründe oder Billigkeit ein Abweichen von der vorgesehenen Regressordnung gebieten, soll das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens eine andere Regelung treffen können. Nach der in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehenen Ordnung haftet bei unterschiedlichen Haftungsarten in erster Linie die Person, welche ein Verschulden trifft, in zweiter Linie eine aus Vertrag haftpflichtige Person und endlich wer allein aufgrund einer Gesetzesvorschrift haftet, also insbesondere gestützt auf eine Kausalhaftung. Mit Verschulden i.S.v. Art. 51 Abs. 2 OR ist eigenes, persönliches Verschulden gemeint.