51 Abs. 2 OR steckt mit seiner grundsätzlichen Regressordnung den Rahmen für die Beantwortung der Frage ab, wer von mehreren Beteiligten «in der Regel» intern den Schaden definitiv zu tragen hat. Nur dort, wo besondere Gründe oder Billigkeit ein Abweichen von der vorgesehenen Regressordnung gebieten, soll das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens eine andere Regelung treffen können.