51 OR). Haften für denselben Schaden mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, so besteht mit anderen Worten aus Sicht des Gläubigers Anspruchskonkurrenz. Infolge der solidarischen Haftung besitzt der Geschädigte gegen diese konkurrierende Ansprüche (BSK OR-GRABER, N 5 zu Art. 51). Die Haftpflicht mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen (Art. 51 OR) nennt sich unechte Solidarität (BSK OR-GRABER, N 2 zu Art. 50). Art. 51 Abs. 2 OR steckt mit seiner grundsätzlichen Regressordnung den Rahmen für die Beantwortung der Frage ab, wer von mehreren Beteiligten «in der Regel» intern den Schaden definitiv zu tragen hat.