– Anspruch auf Schadenersatz. Bei einer Mehrheit von Schädigern sind die besonderen Bestimmungen der Art. 50 und 51 OR betreffend das Verhältnis zum Geschädigten sowie das Verhältnis der Schädiger untereinander zu beachten (BSK OR-KESSLER, N 54 zu Art. 41; vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.7.2.2. Art. 51 OR hiernach). 7.2.2 Art.