Urteilsfähigkeit ist – als subjektiver Aspekt des Verschuldens – ebenfalls Voraussetzung der Verschuldenshaftung (Art. 18 ZGB; vgl. zum Ganzen BSK OR- KESSLER, N 45 und 51 zu Art. 41). Sind die Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung nach Art. 41 erfüllt – wofür der Geschädigte die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB) –, so hat die geschädigte Person – unter den konkretisierenden Bedingungen gem. Art. 42 ff. – Anspruch auf Schadenersatz.