die Begriffe sind hier gleichbedeutend. Vorsätzlich handelt, wer einen Schädigungserfolg 10 herbeiführen will (direkter Vorsatz) oder diesen – i.S. eines Eventualvorsatzes – zumindest in Kauf nimmt. Für die Haftungsbegründung spielt es keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt; hingegen kann die Unterscheidung für die Schadenersatzbemessung relevant werden. Urteilsfähigkeit ist – als subjektiver Aspekt des Verschuldens – ebenfalls Voraussetzung der Verschuldenshaftung (Art.