Der Schutz gilt «nur gegen die genau umschriebenen Arten der Schädigung». Eine Strafnorm kann nur dann als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznorm herangezogen werden, wenn im konkreten Fall sowohl ihr objektiver als auch ihr subjektiver Tatbestand erfüllt ist (BSK OR-KESSLER, N 34 f. zu Art. 41). Die Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt sodann naturgemäss ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. In objektiver Hinsicht ist ein Verschulden zunächst gegeben, wenn jemand mit «Absicht» handelt. Im Unterschied zum Strafrecht wird im Zivilrecht nicht zwischen Absicht und Vorsatz unterschieden; die Begriffe sind hier gleichbedeutend.