Sie sind nur dann widerrechtlich (und damit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 zu ersetzen), wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll. Solche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet. Haftpflichtrelevante Schutznormen finden sich v.a. im (Vermögens-) Strafrecht (Art. 137 ff. StGB; betreffend die Veruntreuung nach Art. 138 StGB vgl. auch BGE 4C.234/1999 vom 12. Januar 2000, E. 5a). Der Schutz gilt «nur gegen die genau umschriebenen Arten der Schädigung».