Als solche gelten Leben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Persönlichkeit, Eigentum, Besitz und Immaterialgüterrechte. Keine absolut geschützten Rechtsgüter sind dagegen das Vermögen als solches, relative Rechte gegenüber Drittpersonen sowie Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB (BSK OR-KESSLER, N 33 zu Art. 41 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Schäden, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, werden als reine Vermögensschäden bezeichnet. Sie sind nur dann widerrechtlich (und damit gestützt auf Art.