danach wird nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen» (vgl. zum Ganzen BSK OR-KESSLER, N 2 zu Art. 41 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingreift. Als solche gelten Leben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Persönlichkeit, Eigentum, Besitz und Immaterialgüterrechte.