Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten bzw. ein Umstand unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um die einzige oder unmittelbare Schadensursache handelt (sog. Äquivalenztheorie). Zur Eingrenzung der sich aus der natürlichen Kausalität ergebenden «Ursachenpalette» dient die Adäquanztheorie; danach wird nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen» (vgl. zum Ganzen BSK OR-KESSLER, N 2 zu Art.