Schaden, der weder Personennoch Sachschaden ist, wird als sonstiger (Vermögens-) Schaden bezeichnet. Gemeint sind damit Schädigungen, welche das Vermögen einer Person treffen, ohne dass es zu einer Tötung oder Körperverletzung bzw. zu einer Beschädigung oder zum Verlust einer Sache kommt (vgl. zum Ganzen BSK OR-KESSLER, N 3 und 13 zu Art. 41). Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, muss als weitere Haftungsvoraussetzung ein Kausalzusammenhang bestehen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten bzw. ein Umstand unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist.