41 OR Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (BSK OR-KESSLER, N 2c zu Art. 41 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).