Der Beschuldigte leitete den Kaufpreis in der Folge jedoch nicht an G.________ sel. weiter, weswegen ihn die Kammer mit Urteil vom 8. Februar 2017 wegen Veruntreuung schuldig erklärte. Wie bereits erwähnt, ist dieses Urteil im Schuldpunkt – und damit insbesondere auch die Feststellung des Vorliegens eines Vermögensschadens betreffend – bereits in Rechtskraft erwachsen.