Es lasse sich auch den Einträgen im Handelsregister über die F.________ (GmbH) nichts entnehmen, was auf eine Gefährdung einer Forderung der Straf- und Zivilkläger hindeuten würde. Dass die Strafund Zivilkläger ihre Forderung auf den Betrag des Kaufpreises reduzierten, ändere nichts daran, dass der Schaden in diesem Umfang nicht bewiesen sei (pag. 910).