Im Kern gehe es indessen um den Nachweis des Bestandes des seitens der Strafund Zivilklägerschaft behaupteten Schadens. Die Straf- und Zivilkläger äusserten sich auch in den Schlussbemerkungen nicht dazu, ob sie die Betreibung gegen die F.________ (GmbH), gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, fortgesetzt hätten. Solange sich die gegen eine zivilrechtlich verpflichtete Partei bestehende Forderung nicht als uneinbringlich erwiesen habe, sei dem Gläubiger auch noch kein Schaden entstanden. Es lasse sich auch den Einträgen im Handelsregister über die F._____