8 der Erlös aus dem Verkauf des Pferdetransporters sei durch die pflichtwidrige Abbuchung ab dem Konto der F.________ (GmbH) unrechtmässig verwendet worden. Aus der Beweiswürdigung folge nicht, dass der Beschuldigte selber die Abbuchung vorgenommen habe, sondern vielmehr sein Sohn (pag. 909). Im Kern gehe es indessen um den Nachweis des Bestandes des seitens der Strafund Zivilklägerschaft behaupteten Schadens.