895). Die Straf- und Zivilkläger stützten das Quantum ihrer Zivilforderung auf den – schliesslich nicht durchgeführten Zahlungsauftrag vom 8. Mai 2012 des Beschuldigten an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin, welcher CHF 43‘500.00 betragen habe. Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, reduzierten die Straf – und Zivilkläger ihre Forderung jedoch auf einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von CHF 41‘000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Juni 2012 (pag. 896). 6.4 Schlussbemerkungen des Beschuldigten vom 20. November 2018