878). Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, ihm stünden für den Fall, dass den Straf- und Zivilklägern ein Schadenersatzanspruch gegen ihn zustünde – was bestritten werde – aus der konstruierten unechten Solidarität auch die Einreden der Hauptschuldnerin zu. Unter diesem Titel mache er die Eventualverrechnung der Verkaufsprovision geltend, welche der F.________ (GmbH) als Hauptschuldnerin gegen die Straf- und Zivilkläger zustehe (pag. 879). 6.3 Schlussbemerkungen der Straf- und Zivilkläger vom 29. Oktober 2018