Der erstinstanzliche Richter habe jede Beweiswürdigung unterlassen und kritiklos die pauschale Behauptung der Straf- und Zivilkläger eines entstandenen Schadens übernommen und zum Urteil erhoben. Dabei habe er die offensichtliche Unrichtigkeit der behaupteten Schadenshöhe übersehen, was das Urteil im Zivilpunkt als geradezu unhaltbar erscheinen lasse (pag. 877). Es liege auch kein Fall nach Art. 42 Abs. 2 OR vor, bei welchem der behauptete Schaden ziffernmässig nicht nachweisbar wäre. Entsprechend sei es dem Strafrichter verwehrt, von sich aus den Schaden ermessensweise festzusetzen (pag. 878).