Nach der im Adhäsionsprozess geltenden Dispositionsmaxime, konkret der Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweispflicht, sei es nicht Aufgabe des Richters, von Amtes wegen den von der Straf- und Zivilklägerschaft pauschal behaupteten Schaden zu schätzen, wenn dieser durch letztere mit zumutbarem Aufwand substantiiert werden könnte. Der erstinstanzliche Richter habe jede Beweiswürdigung unterlassen und kritiklos die pauschale Behauptung der Straf- und Zivilkläger eines entstandenen Schadens übernommen und zum Urteil erhoben.