7 gen Straf- und Zivilklägerin verlangten Preis und dem eingezogenen Kaufpreis erhalten sollen. Schliesslich fehle es an einer nachvollziehbaren, substantiierten Darlegung des Schadens seitens der Straf- und Zivilkläger, diese hätten es bei der blossen Behauptung, der Schaden betrage CHF 43‘500.00, belassen (pag. 876). Die Zivilklage hätte deshalb vom erstinstanzlichen Richter abgewiesen werden müssen, weil sie nicht hinreichend begründet gewesen sei, maximal wäre sie auf den Zivilweg zu verweisen gewesen.