Die im Entscheid des Bundesgerichts vom 24. April 2018 angeführte unechte Solidarität könne nur einsetzen, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten sei, für welchen der (unechte) Solidarschuldner aufzukommen habe. Die Inanspruchnahme des Solidarschuldners setze eine bezifferbare Forderung voraus, deren Bestand rechtskräftig feststehe (pag. 877 f.). Sodann macht der Beschuldigte geltend, die Schadenshöhe betrage entgegen der vorinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 43‘500.000 bloss CHF 41‘000.00. Dies entspreche dem vom Käufer an den Beschuldigten bezahlten Kaufpreis.