Entsprechend sei bisher gar nicht nachgewiesen, dass die Straf- und Zivilkläger einen Schaden erlitten hätten. Der blosse Umstand, dass sie ihren Anteil am Kaufpreis noch nicht erhalten hätten, stelle noch keinen Schaden im Rechtssinne dar. Ein solcher liege erst vor, wenn die vertragliche Schuldnerin nicht (mehr) zu erfüllen vermöge. Diesen Nachweis zu erbringen hätten die Straf- und Zivilkläger bisher versäumt. Die im Entscheid des Bundesgerichts vom 24. April 2018 angeführte unechte Solidarität könne nur einsetzen, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten sei, für welchen der (unechte) Solidarschuldner aufzukommen habe.