Dies hätten sie ursprünglich auch getan, indem sie die F.________ (GmbH) am 5. Juli 2012, mithin noch vor der Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten, betrieben hätten. Nachweise dafür, dass die F.________ (GmbH) Rechtsvorschlag erhoben oder das Inkasso aus einem anderen Grund nicht hätte weitergeführt werden können, hätten die Straf- und Zivilkläger nicht vorgelegt. Sie hätten nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, dass die Forderung gegen die F.________ (GmbH) wertlos sei. Entsprechend sei bisher gar nicht nachgewiesen, dass die Straf- und Zivilkläger einen Schaden erlitten hätten.