910). Der Beschuldigte bestreitet weiter den Bestand des geltend gemachten Schadens. Zivilrechtlich sei die F.________ (GmbH) für die Erfüllung der mit der Straf- und Zivilklägern eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich, grundsätzlich hätten sich letztere also an die F.________ (GmbH) zu halten. Dies hätten sie ursprünglich auch getan, indem sie die F.________ (GmbH) am 5. Juli 2012, mithin noch vor der Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten, betrieben hätten.