6.2 Stellungnahme des Beschuldigten vom 6. September 2018 Der Beschuldigte stellt sich seinerseits zusammengefasst auf den Standpunkt, aus seinem Verhalten könne nicht abgeleitet werden, er habe die Zivilansprüche mangels substantiierter Bestreitung anerkannt. Wer sich nicht widerrechtlich verhalte, habe lediglich zu dieser Frage den Prozess zu führen, weil die Widerrechtlichkeit eines Verhaltens notwendige Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz bilde (pag. 875 f.; wiederholt in den Schlussbemerkungen vom 20. November 2018, vgl. pag. 910).